Sonntagsfahrverbote

Das Fahrverbot für Lastkraftwagen an Sonn- und Feiertagen ist eine Maßnahme, die darauf abzielt, die Verkehrsbelastung und Lärmbelästigung an diesen besonderen Tagen zu reduzieren. Diese Regelung soll nicht nur dem Schutz der Umwelt dienen, sondern auch dazu beitragen, die Lebensqualität für Anwohner zu verbessern und eine ruhigere Atmosphäre an Feiertagen zu gewährleisten.

Wann gilt das Verbot?

Das Fahrverbot für LKW gilt grundsätzlich zunächst an allen Sonntagen und den meisten Feiertagen. In der Ferienzeit gilt das Verbot nicht nur sonn- und feiertags, sondern – im Zeitraum zwischen 01. Juli und 31. August – auch an Samstagen. Anders als beim Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen beschränkt sich dieses Verbot lediglich auf spezifische Autobahnen und Bundesstraßen. Die genauen betroffenen Strecken sind im Paragraphen 1 der Ferienreiseverordnung (FerReiseV) festgelegt und können dort nachgelesen werden. An Sonn- und Feiertagen zwischen 0 und 22 Uhr ist es nicht gestattet, dass schwere Lastkraftwagen fahren, an den Samstagen in der Ferienzeit in der Zeit nur zwischen 07:00 und 20:00 Uhr.

Für folgende Feiertage gilt das Fahrverbot: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland), Tag der Deutschen Einheit, Reformationstag (nur in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen), Allerheiligen (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland) sowie am ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag. Über Transitregelungen für spezifische Bundesländer an Feiertagen, die nicht bundesweit gelten, entscheiden die Länder selbst. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) informiert in einer Übersicht über die Regelungen der Länder an bestimmten Feiertagen.

Für wen gilt das Verbot?

Das Verbot gilt für Fahrten von LKW im gewerblichen Güterverkehr mit mehr als 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. Diese Regelung zum Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen betrifft ausschließlich den gewerblichen Güterverkehr. Das heißt, wenn ein Lastkraftwagen ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder weniger hat, fällt er nicht unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot. LKW über 7,5 Tonnen oder Gespanne (hier ist die Gesamtmasse nicht entscheidend) sind grundsätzlich von den Fahrverboten betroffen, es sei denn, der Zweck der Fahrt ist nicht gewerblich oder es werden frische Lebensmittel – wie Milchprodukte – oder leicht verderbliches Obst oder Gemüse transportiert. Hier dürfen maximal 10 % nicht verderbliche Waren geladen sein.

Weitere Ausnahmen vom Verbot gelten für:

  • Straßendienst/Straßenverwaltung
  • Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die von Behörden im Verteidigungsfall oder bei einem inneren Notstand nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden
  • Kombinierter Güterverkehr Schiene/Straße (bei einer Entfernung zwischen Belade- oder Entladestelle von höchstens 200 km)
  • Kombinierter Güterverkehr Hafen/Straße (bei einer Entfernung zwischen Belade- oder Entladestelle von höchstens 150 km)
  • Landwirtschaftliche Geräte, welche das zugelassene Gewicht überschreiten
  • Weitere Ausnahmen finden sich unter § 30 StVO und § 35 StVO
  • In bestimmten Fällen sind die Straßenverkehrsbehörden gemäß § 46 Absatz 1 Nummer 7 StVO befugt, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Diese können in der Straßenverkehrsbehörde desjenigen Bezirkes beantragt werden, in dem die Ladung aufgenommen wird oder in dem der Antragsteller entweder seinen Wohn- oder Firmensitz oder eine Zweigstelle unterhält. Genehmigungen können für einzelne Fahrten oder für die Dauer eines Jahres ausgestellt werden. Benötigt werden dazu ein ausgefülltes Antragsformular, ein Nachweis über die Dringlichkeit des Transportes (beispielsweise von der zuständigen IHK ausgestellt), eine ausführliche Begründung, die Zulassungsbescheinigung Teil 1 des betreffenden Fahrzeuges und sonstige relevante Dokumente (zum Beispiel Frachtpapiere).

Sanktionen bei Verstößen

Das Bußgeld bei Verstößen gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot beträgt 120 Euro für den Fahrer und 570 Euro für den Halter. Sind Fahrer und Halter dieselbe Person, dann beträgt das Bußgeld auch 570 Euro. Bei Verstößen gegen das Fahrverbot an Feriensamstagen muss der Fahrer mindestens 25 Euro und der Halter 150 Euro zahlen.