Unternehmer im Bewachungsgewerbe brauchen eine Gewerbeerlaubnis vom zuständigen Gewerbeamt. Auch wer als Mitarbeiter in einem Bewachungsunternehmen arbeitet, muss zuverlässig und fachlich geeignet sein.
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Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe - § 34a GewO), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Gewerbeamt der Stadt/Gemeinde). Hierfür muss der Unternehmer folgende Voraussetzungen nachweisen.
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Wer eine Bewachungstätigkeit ausübt, die keiner Sachkundeprüfung bedarf, muss eine Unterrichtung besuchen. Der Schwerpunkt des Unterrichts liegt auf den Vorschriften, die in der täglichen Bewachungspraxis im Vordergrund stehen.