Handels- und Gewerberecht


Handels- und Gewerberecht 

In Deutschland besteht Gewerbefreiheit, es gibt jedoch gewisse Einschränkungen: Für die Ausübung einiger gewerblicher Dienstleistungen verlangt der Gesetzgeber eine staatliche Erlaubnis. Dies gilt unter anderem für Baubetreuer/Bauträger, Bewachungsgewerbe, Gastgewerbe, Inkassogeschäfte, Makler, Pfandhäuser, Spielhallen und Versteigerer.
Die IHK prüft, ob Gründe gegen die Erteilung der Erlaubnis - etwa persönliche Unzuverlässigkeit - vorliegen. Soweit die Erlaubnis eine Schulung voraussetzt (zum Beispiel Bewachungs- und Gastgewerbe), übernimmt dies die IHK.
Die Gewerbeausübung kann untersagt werden, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb beschäftigten Personen erforderlich ist. Die Gewerbeuntersagung wird durch die zuständige Ordnungsbehörde vorgenommen. Diese bittet die IHK um eine gutachterliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen. Die IHK prüft die Vorwürfe und hört auch die Betroffenen hierzu.
Es gibt eine Vielzahl von Gesetzen, die die Ausübung des Gewerbes regeln (zum Beispiel im Lebensmittelrecht und in Bezug auf die Sicherheit von Anlagen und Geräten).    


Handelsregistereintragungen

Ein wichtiges Instrument der Sicherheit im Wirtschaftsverkehr ist das bei den Amtsgerichten geführte Handelsregister. Unternehmen, die über den so genannten kleingewerblichen Umfang hinausgewachsen sind, aber auch alle Kapitalgesellschaften (zum Beispiel Aktiengesellschaften und GmbH) werden in das Handelsregister eingetragen. Auch kleingewerbliche Unternehmer können sich dort freiwillig eintragen lassen und haben dann alle Rechte und Pflichten von Vollkaufleuten. Der Name des Unternehmens (die so genannte Firma), der Sitz wie auch die vertretungsberechtigten Personen sind aus dem Handelsregister ersichtlich.

Nachfolgend werden die der IHK Arnsberg von den Amtsgerichten mitgeteilten aktuellen Eintragungen ins Handelsregister auszugsweise wiedergegeben.

Nähere Einzelheiten können im Fachbereich Recht Ihrer IHK in Erfahrung gebracht werden.

Die Löschungen im Handelsregister bedeuten nicht immer auch die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit. Es ist denkbar, dass der Betrieb in einer anderen Rechtsform oder als Kleingewerbe weiter geführt wird.

Zu den aktuellen Eintragungen