Stellung und Auftrag der IHK Arnsberg, Hellweg-Sauerland
Stellung als Selbstverwaltungskörperschaft
Die Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland (kurz: IHK Arnsberg) ist eine Selbstverwaltungskörperschaft öffentlichen Rechts. Als solche zählt sie zur mittelbaren Landesverwaltung und hat einen gesetzlich geregelten Aufgabenbereich. Das unterscheidet sie zum Beispiel von privatrechtlichen Berufs- oder Branchenverbänden mit freiwilliger Mitgliedschaft.
Als landesunmittelbare Körperschaft unterliegt die IHK der Rechtsaufsicht durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie ist aber im Rahmen ihres Aufgabenbereichs grundsätzlich nicht weisungsgebunden und unterliegt auch keiner Fach- oder Dienstaufsicht. Die Rechtsaufsicht wacht ausschließlich darüber, dass die gesetzlich festgesteckten Kompetenzen nicht überschritten und vorgeschriebene Formalien eingehalten werden.
Im Rahmen dieser gesetzlichen Grenzen kann sich die IHK selbst verwalten. Insbesondere verfügt sie über eine eigene Satzungs-, Finanz-, Personal- und Organisationshoheit. Das bedeutet, dass sie für ihren Aufgabenbereich allgemeingültige Rechtsvorschriften in Form von Satzungen erlassen kann. Sie kann einen eigenen Haushalt aufstellen und Entgelte, Gebühren und Beiträge zur Finanzierung ihrer aufgabenbezogenen Ausgaben erheben. Außerdem entscheidet sie selbst über ihren Personalbedarf und ihre interne Organisation.
Diese Entscheidungen treffen jedoch nicht die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sondern das demokratisch gewählte Beschlussorgan der IHK - die Vollversammlung. Diese wird von den IHK-Mitgliedern alle 5 Jahre neu gewählt und repräsentiert damit die gesamte Unternehmerschaft des IHK-Bezirks. Die Vollversammlung bestimmt nicht nur über die Satzungen und den Haushalt, sie legt auch die Schwerpunkte der IHK-Arbeit und die wirtschaftspolitischen Positionen fest. Vielen gilt sie damit als das "Parlament der Wirtschaft".
Selbstverwaltung ist ein grundsätzlich wichtiger Baustein einer lebendigen Demokratie und ermöglicht den Betroffenen eine eigenverantwortliche Mitgestaltung. Nicht der Staat soll über die Wirtschaft bestimmen, sondern die Unternehmen selbst - so ein Grundgedanke der IHKs. Diese sichern den Unternehmen ein Mitspracherecht und beugen unnötiger Bürokratie vor.
Und diese Selbstverwaltung rechtfertigt letztlich auch die Pflichtmitgliedschaft. So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 12. Juli 2017 festgestellt: „Die Aufgaben der Industrie- und Handelskammern nach § 1 IHKG verfolgen auch insoweit einen legitimen Zweck, als sie in der Form einer Körperschaft wahrgenommen werden, die gerade mit einer Pflichtmitgliedschaft einhergeht. Die Artikulation der Belange und Interessen der Wirtschaft vor Ort, um diese insbesondere gegenüber Politik und Verwaltung zu Gehör zu bringen, gelingt zumindest besser, wenn die Betriebe und Unternehmen diese Aufgabe selbst in autonomer Verantwortung wahrnehmen und alle als Mitglieder beteiligt sind. Nur eine Pflichtmitgliedschaft sichert, dass alle regional Betroffenen ihre Interessen einbringen und fachkundig vertreten werden. Auch mit Blick auf die übertragenen Aufgaben, Prüfungen abzunehmen und Bescheinigungen zu erteilen, sind Fachkunde und Erfahrung aller in der Region tätigen Gewerbetreibenden gefragt. Auch dies rechtfertigt ihre Einbindung in die Kammer im Wege der Pflichtmitgliedschaft."
Infografiken:
Öffentlicher Auftrag
Der Aufgabenbereich der Industrie- und Handelskammern ist gesetzlich festgelegt.
§ 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHK)
regelt diesen Aufgabenbereich und lautet:
(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die Aufgaben:
- das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
- für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks zu wirken,
- für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen.
Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere
- durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
- das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern den angemessenen Minderheitenschutz zu gewährleisten,
- indem im Rahmen der Kommunikation auf abweichende Positionen hingewiesen wird und
- abweichende Stellungnahmen in zumutbarer Form öffentlich zugänglich gemacht werden.
(2) Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen.
(2a) Die Industrie- und Handelskammern können allein oder zusammen mit anderen Kammern für die gewerbliche Wirtschaft Maßnahmen zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung treffen, insbesondere Schiedsgerichte und andere Einrichtungen der alternativen Konfliktlösung begründen, unterhalten und unterstützen. (...) Die Industrie- und Handelskammern können zudem die ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.
(3) Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen.
(3a) Die Länder können durch Gesetz den Industrie- und Handelskammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Industrie- und Handelskammern auch für nicht Kammerzugehörige tätig werden. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.
(3b) Die Länder können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz ermöglichen, sich an Einrichtungen zu beteiligen, die die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen.
(4) Weitere Aufgaben können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.
(5) Nicht zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gehören die grundrechtlich geschützten Aufgabenbereiche der Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, insbesondere die Aufgabenbereiche der Tarifpartner sowie die arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen. Zudem sind Stellungnahmen ausgeschlossen zu sozial- und arbeitsmarktpolitischen Fragen, soweit diese in der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit der Gremien der sozialen Selbstverwaltung liegen.
Demzufolge vertritt die IHK unabhängig von Größe und Branche die Interessen aller Mitgliedsunternehmen gegenüber Politik und Verwaltung. Diese Gesamtintressenvertretung erfolgt beispielsweise im Rahmen von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Planungsvorhaben auf kommunaler, regionaler-, Landes-, Bundes- und Europaebene. Unsere Ziele dabei sind:
- Weniger Bürokratie,
- mehr unternehmerische Freiheit und
- bessere wirtschaftliche Rahmenbedingungen.
Außerdem stehen wir unseren Mitgliedsunternehmen in allen unternehmerischen Fragen zur Seite. Wir bieten Hilfe zur Selbsthilfe, indem wir stets aktuell über alle unternehmensrelevanten Themen informieren – von Aus- und Weiterbildung über Recht und Steuern bis hin zu Förderprogrammen. Je nach der aktuellen unternehmerischen Phase unterstützen wir bei Gründung, Finanzierung, Konsolidierung, Internationalisierung sowie bei der Unternehmensnachfolge.
Zu guter Letzt hat uns der Staat eine Vielzahl an Aufgaben übertragen: Neben der Ausbildung gehören dazu das Ausstellen von Ursprungszeugnissen, die Durchführung von Sach- und Fachkundeprüfungen, die Führung von Registern, die Bestellung von vereidigten Sachverständigen – und es kommen immer wieder neue Aufgaben hinzu.
Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen
IHK-Satzungen